Wir sind mehr als ein ambulanter Pflegedienst

Unsere Leistungen

Als ein Ambulanter Pflegedienst erbringen wir unsere Leistungen im Rahmen der Verträge mit den Kranken- und Pflegekassen. Wir rechnen mit allen gesetzlichen, privaten und Pflegekassen direkt ab.

Unser Pflegedienst ist über eine Notrufnummer 24 Stunden erreichbar und unsere Pflegefachkräfte sind für Sie die ganze Woche sowie Sonn- und Feiertags im Einsatz.

Wir bieten Pflege und Betreuung während und nach einem Krankenhausaufenthalt an und wir übernehmen Hilfen bei alltäglichen Verrichtungen (z.B. Körperpflege, Betreuung, An- und Auskleiden, Baden, Inkontinenzpflege und vieles mehr).

Dazu zählt auch die Behandlungspflege (Abgabe von Medikamenten, Kompressionsverbände, Injektionen, Zuckertest usw.)

Wir beraten und betreuen Sie bei der Klärung der Finanzierung und kümmern uns um Ihre Zuzahlungsbefreiung.

Wir beraten Angehörige und Sie als Kunde individuell. Dabei unterstützen wir Sie im Haushalt, beim Einkaufen, Kochen und Putzen – ganz nach Ihren Bedürfnissen. Wir stehen Ihnen bei diversen Dienstleistungen, bei Fahrten zum Arzt, Friseur etc. zur Seite und unterstützen Sie bei Ihrer MDK-Einstufung.

Beratung nach §37 SGB XI

Pflegeberatungsbesuche im Rahmen der Pflegeversicherung nach § 39 SGB XI. Die Besuche dienen der Sicherung der häuslichen Pflege, darüber hinaus beraten und unterstützen wir Angehörige.

Behandlungspflege nach §6B

Wir führen Behandlungspflege nach Verordnung des Arztes durch, z.B.: Wundpflege und Verbände, Einreibungen, Injektionen etc. Dies wird durch die Krankenkasse finanziert.

Hauswirtschaft- liche Leistungen

Wir bieten hauswirtschaftliche Versorgung wie Einkaufen, Grundreinigung der Wohnung bzw. des Hauses. Wir richten Ihnen Mahlzeiten, begleiten Sie zum Arzt oder Friseur und unterstützen Sie bei Ihrer Alltagsorganisation. Wir sind flexibel, ganz wie Sie die Versorgung planen möchten.

Verhinderungs- pflege nach §39

Pflegebedürftige, die zu Hause betreut werden, erhalten Verhinderungspflege, wenn ein Angehöriger eine Auszeit oder eine Vertretung benötigt.

Bitte beachten Sie: Verhinderungspflege wird pro Jahr von der Pflegeversicherung übernommen und verfällt, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres genommen wird!

125 €

Mit dem neuen Pflegegrad 1 genehmigen Pflegekassen seit 2017 körperlich und geistig noch recht beweglichen, geringfügig hilfsbedürftigen Versicherten Pflege- und Betreuungsleistungen, wenn Gutachter eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt haben. Nach dem alten System erhielten diese Menschen keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Da dieser Grad der (Un-)Selbstständigkeit nach dem alten Pflegestufensystem nicht berücksichtigt wurde, haben i. d. R. nur neue Antragsteller seit 01.01.2017 Aussicht auf den Pflegegrad 1, da keine Pflegestufe in den Pflegegrad 1 umgewandelt wird. Voraussetzung für Pflegegrad 1 ist, dass Gutachter des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK; bei gesetzlich Versicherten) oder MEDICPROOF (bei privat Versicherten) eine Mindestanzahl von 12,5 Punkten bestätigen. Das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit folgt seit 01.01.2017 der Einschätzung der Selbstständigkeit in sechs Aktivitätsbereichen nach dem neuen Begutachtungsverfahren NBA.

761 €

Versicherte erhalten den Pflegegrad 2 und die entsprechenden Pflegeleistungen, wenn sie durch die Pflegekasse eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bestätigt bekommen. Wer 2017 zum ersten Mal einen Antrag auf Pflegegrad stellt, wird durch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK; bei gesetzlich Versicherten) oder MEDICPROOF (bei privat Versicherten) im Rahmen des „Neuen Begutachtungsassessment“ (NBA) in sechs Aktivitätsbereichen (s. u.) begutachtet. Die Gutachter berücksichtigen dabei die noch vorhandene Selbstständigkeit des Antragstellers und zwar in Bezug auf sowohl körperliche, als auch psychische und kognitive Beeinträchtigungen. Dabei vergeben sie je nach (Un-)Selbstständigkeit Punkte, die die Grundlage für die Zuweisung eines Pflegegrads bilden. Je unselbstständiger ein Antragsteller ist, desto mehr Punkte und einen umso höheren Pflegegrad erhält der Antragsteller. Als Voraussetzung für Pflegegrad 2 gilt: Gutachter müssen zwischen 27 und unter 47,5 Punkte ermitteln, damit Antragsteller Pflegegrad 2 und entsprechende Leistungen aus der Pflegekasse zugesichert bekommen. Neben der Begutachtung neuer Antragsteller werden auch anerkannt Pflegebedürftige mit bisheriger Pflegestufe 0 oder 1 automatisch in den neuen Pflegegrad 2 überführt.

1432 €

Seit 01.01.2017 werden Antragsteller auf Pflegeleistungen nach dem „Neuen Begutachtungsassessment (NBA)“ begutachtet. Dabei untersuchen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK; bei gesetzlich Versicherten) und MEDICPROOF (bei privat Versicherten) die Antragsteller in sechs Bereichen auf den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit. Die Begutachtung erfolgt dabei auf Basis eines Punktesystems. Ermittelt der Gutachter zwischen 47,5 und unter 70 Punkte, so erhält der Antragsteller Pflegegrad 3 und den Anspruch auf entsprechende Pflegeleistungen. Voraussetzung für Pflegegrad 3 ist eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Gleichzeitig wurden Versicherte, die zum 31.12.2016 bereits Pflegestufe 2 hatten, sowie Menschen mit Demenz und Pflegestufe 1 automatisch in den neuen Pflegegrad 3 überführt. Die zuständigen Pflegekassen wandelten zum Jahreswechsel 2016/2017 die Pflegestufen automatisch in die entsprechenden Pflegegrade um, der Pflegebedürftige hat dabei vom sog. Bestandschutz profitiert. Das heißt: Er bekommt weiterhin mindestens die gleichen Leistungen wie bisher und konnte durch die Umstellung nicht schlechter gestellt werden.

1778 €

Pflegegrad 4 beschreibt die schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen und garantiert ihnen entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung. Um Pflegegrad 4 zu erhalten, müssen Versicherte zunächst einen Antrag auf Pflegegrad bei ihrer Pflegekasse stellen. Anschließend werden sie von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK; bei gesetzlich Versicherten) oder MEDICPROOF (bei privat Versicherten) im Hinblick auf ihre noch vorhandene Selbstständigkeit untersucht und anhand eines Punktesystems in einen der fünf Pflegegrade eingestuft. Je selbstständiger der Antragsteller noch ist, desto weniger Punkte erhält er. Die Voraussetzung für Pflegegrad 4 sind, dass bei der Begutachtung zwischen 70 und unter 90 Punkte ermittelt werden. Wer schon vor der Begutachtung durch den MDK oder MEDICPROOF prüfen möchte, wie hoch sein Unterstützungsbedarf bzw. der seines pflegebedürftigen Angehörigen ist, kann den kostenlosen Pflegegradrechner von pflege.de nutzen und die vorhandenen Ressourcen in den Untersuchungsbereichen prüfen. Neben der Begutachtung neuer Antragsteller erhalten auch Pflegebedürftige mit bereits anerkannter Pflegestufe 3 sowie Pflegebedürftige mit anerkannter Pflegestufe 2 und eingeschränkter Alltagskompetenz seit 01.01.2017 den Pflegegrad 4.

2200 €

Mit dem neuen Pflegegrad 5 bescheinigen Pflegekassen ihren Versicherten eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung und genehmigen damit die umfangreichsten Leistungen aus der Pflegekasse. Bei Versicherten, die ab dem Jahr 2017 erstmals einen Pflegegrad beantragen, ermitteln Gutachter nach dem neuen Begutachtungsverfahren, wie selbstständig die Antragsteller trotz ihrer Beschwerden noch sind. Je unselbstständiger sie sind, umso mehr Punkte und einen umso höheren Pflegegrad erhalten sie. Erreichen Versicherte bei der Begutachtung 90 bis 100 Punkte, sind die Voraussetzungen für Pflegegrad 5 erfüllt und sie erhalten von ihrer Pflegekasse den Bescheid über die Anerkennung von Pflegegrad 5 und damit verbundene Leistungen.